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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein SGB II-Träger ist zum Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn das Jobcenter zuvor Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
zumindest angeboten hat, oder mit dem Antragsteller hierüber ergebnislos Gespräche geführt wurden.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2016 (Az.: L 12 AS 1315/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es reicht hier nicht aus, wenn der SGB II-Träger lediglich den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung angeboten hat, ohne dass seitens dieses Jobcenters weitere Verhandlungsbereitschaft bestand. Dies gilt allerdngs nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte es ablehnten, mit dem SGB II-Träger Verhandlungen zu führen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2016 (Az.: L 12 AS 1315/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Es reicht hier nicht aus, wenn der SGB II-Träger lediglich den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung angeboten hat, ohne dass seitens dieses Jobcenters weitere Verhandlungsbereitschaft bestand. Dies gilt allerdngs nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte es ablehnten, mit dem SGB II-Träger Verhandlungen zu führen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
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