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Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate?
Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? Anmerkung zu: EuGH, Urteil vom 21.03.2018 - C-551/16
Autor: Nicole Behrend, Ri'inBSG
Orientierungssatz
Art. 64 Abs. 1 Buchst c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (juris: EGV 883/2004) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, grundsätzlich jeden Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus abzulehnen, es sei denn, nach Ansicht dieses Trägers würde die Ablehnung des Antrages zu einem unangemessenen Ergebnis führen.
Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/lwm/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000009818&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
Autor: Nicole Behrend, Ri'inBSG
Orientierungssatz
Art. 64 Abs. 1 Buchst c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (juris: EGV 883/2004) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, grundsätzlich jeden Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus abzulehnen, es sei denn, nach Ansicht dieses Trägers würde die Ablehnung des Antrages zu einem unangemessenen Ergebnis führen.
Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/lwm/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000009818&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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» Die Sperrfrist des § 88 SGG (sechs Monate bei Antragssache und drei Monate in Widerspruchsangelegenheiten) stellt zugleich eine angemessene Frist für eine behördliche Sachentscheidung dar.
» Die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor Antragstellung ist rechtlich unbedenklich (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B4 AS 10/08 R ).
» Begrenzung der Dauer von Leistungen der Sozialhilfe bei deren Bewilligung durch einstweiligen Rechtsschutz ( Verpflichtung für lediglich drei Monate) SGB XII
» Der EuGH hat bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen.
» Die Sperrfrist des § 88 SGG (sechs Monate bei Antragssache und drei Monate in Widerspruchsangelegenheiten) stellt zugleich eine angemessene Frist für eine behördliche Sachentscheidung dar.
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