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Begrenzung der Dauer von Leistungen der Sozialhilfe bei deren Bewilligung durch einstweiligen Rechtsschutz ( Verpflichtung für lediglich drei Monate) SGB XII
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 (Az.: L 23 SO 46/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch einer nichtdeutschen Person, die dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, haben vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Ausübung von Ermessen gewährt werden, soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist.
2. Diese bedürftigen Personen können ebenfalls einen sich aus dem garantierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Leistungsanspruch geltend machen.
3. Die anwendbare Rechtsgrundlage folgt hier aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
4. Anderes gilt nur dann, wenn die tatsächlichen Lebensumstände eines bedürftigen Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird, oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat.
5. In diesem Sachzusammenhang kann auch Berücksichtigung finden, ob der Betroffene in der Vergangenheit bereits seinen Aufenthalt im Inland für längere Zeit unterbrochen hat. Weiterhin können bei der Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ebenfalls Selbsthilfemöglichkeiten (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch einer nichtdeutschen Person, die dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, haben vom zuständigen Sozialhilfeträger Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Ausübung von Ermessen gewährt werden, soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist.
2. Diese bedürftigen Personen können ebenfalls einen sich aus dem garantierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Leistungsanspruch geltend machen.
3. Die anwendbare Rechtsgrundlage folgt hier aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
4. Anderes gilt nur dann, wenn die tatsächlichen Lebensumstände eines bedürftigen Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird, oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat.
5. In diesem Sachzusammenhang kann auch Berücksichtigung finden, ob der Betroffene in der Vergangenheit bereits seinen Aufenthalt im Inland für längere Zeit unterbrochen hat. Weiterhin können bei der Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ebenfalls Selbsthilfemöglichkeiten (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu berücksichtigen sein.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
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