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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. März 2016 (Az.: L 8 AY 53/15 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der als Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung entsprechend § 11 Abs. 2 AsylbLG erforderliche Verstoß gegen eine asylrechtliche räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG liegt dann nicht vor, wenn Antragsteller/innen mangels eines Asylantrags nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) sind und keine weitergehende räumliche Beschränkung entsprechend § 61 AufenthG besteht, d. h. die zuständige Behörde weder eine Anordnung nach § 61 Ic AufenthG noch eine Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der als Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung entsprechend § 11 Abs. 2 AsylbLG erforderliche Verstoß gegen eine asylrechtliche räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG liegt dann nicht vor, wenn Antragsteller/innen mangels eines Asylantrags nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) sind und keine weitergehende räumliche Beschränkung entsprechend § 61 AufenthG besteht, d. h. die zuständige Behörde weder eine Anordnung nach § 61 Ic AufenthG noch eine Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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» Eine nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortbestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG begründet keine Leistungsberechtigung entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG.
» Bei einer Leistungsberechtigung im Asylfolgeverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG, d. h. bei Inhabern einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG, kann keine Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a AsylbLG erfolgen. Hiergegen spricht der Wortlaut
» Auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über die gemäß § 1a Abs. 1 bzw. 2 AsylbLG zur Existenzsicherung von Antragsteller/innen unabweisbar gebotenen Leistungen amtlicherseits auf der Grundlage einer individualisierten Prüfung, die
» Inhaber/inner einer Duldung nach § 60a AufenthG sind als gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtige Personen nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfasst.
» Eine nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortbestehende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG begründet keine Leistungsberechtigung entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG.
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» Auch bei einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über die gemäß § 1a Abs. 1 bzw. 2 AsylbLG zur Existenzsicherung von Antragsteller/innen unabweisbar gebotenen Leistungen amtlicherseits auf der Grundlage einer individualisierten Prüfung, die
» Inhaber/inner einer Duldung nach § 60a AufenthG sind als gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtige Personen nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG erfasst.
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