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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier nicht geschehen)
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198970&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG Bayern: Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge – Pressemitteilung LSG Bayern v. 27.03.2018
Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.
Die Entscheidungen:
Der 18. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hatte in zwei Eilverfahren, in denen jeweils die Stadt Bamberg, Amt für soziale Angelegenheiten, Antragsgegnerin war, über die Beschwerden von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Bayreuth zu entscheiden. Die Beschwerden hatten im überwiegenden Umfang Erfolg.
Dem Beschluss vom 01.03.2018 im Verfahren L 18 AY 2/18 B ER lag dabei im Wesentlichen zu Grunde, dass der Leistungsreduzierung durch die Antragsgegnerin nicht der nach dem Gesetz erforderliche, die Anspruchseinschränkung feststellende Verwaltungsakt vorausgegangen war. Im Verfahren L 18 AY 7/18 B ER (Beschluss vom 19.03.2018) lag ein solcher Verwaltungsakt zwar vor. Allerdings wurde die Anspruchseinschränkung festgestellt, ohne sie – wie im Gesetz vorgesehen – auf sechs Monate zu befristen. In beiden Fällen waren den Antragstellern somit weiterhin auch Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) zu gewähren.
weiter: https://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/38216/index.php
5. 2 SG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2018 - S 26 AY 26/17
Orientierungssatz ( Juris )
Begibt sich ein Leistungsberechtigter ins Kirchenasyl, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, begründet dies die Annahme eines rechtsmissbräuchliches Verhaltens nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AE41FDAEC8723149C0573BD9D9F1D2BB.jp20?doc.id=JURE180004758&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: L 7 AY 2217/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198970&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG Bayern: Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge – Pressemitteilung LSG Bayern v. 27.03.2018
Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.
Die Entscheidungen:
Der 18. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hatte in zwei Eilverfahren, in denen jeweils die Stadt Bamberg, Amt für soziale Angelegenheiten, Antragsgegnerin war, über die Beschwerden von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Bayreuth zu entscheiden. Die Beschwerden hatten im überwiegenden Umfang Erfolg.
Dem Beschluss vom 01.03.2018 im Verfahren L 18 AY 2/18 B ER lag dabei im Wesentlichen zu Grunde, dass der Leistungsreduzierung durch die Antragsgegnerin nicht der nach dem Gesetz erforderliche, die Anspruchseinschränkung feststellende Verwaltungsakt vorausgegangen war. Im Verfahren L 18 AY 7/18 B ER (Beschluss vom 19.03.2018) lag ein solcher Verwaltungsakt zwar vor. Allerdings wurde die Anspruchseinschränkung festgestellt, ohne sie – wie im Gesetz vorgesehen – auf sechs Monate zu befristen. In beiden Fällen waren den Antragstellern somit weiterhin auch Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) zu gewähren.
weiter: https://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/38216/index.php
5. 2 SG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2018 - S 26 AY 26/17
Orientierungssatz ( Juris )
Begibt sich ein Leistungsberechtigter ins Kirchenasyl, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, begründet dies die Annahme eines rechtsmissbräuchliches Verhaltens nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=AE41FDAEC8723149C0573BD9D9F1D2BB.jp20?doc.id=JURE180004758&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: L 7 AY 2217/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
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