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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mietverträge unter Verwandten (hier: Mutter und volljähriger Sohn) müssen einem Fremdvergleich nicht standhalten, es hat eine Vermietung des betr. Raumes auf dem freien Wohnungsmarkt nicht ohne Weiteres möglich zu sein, sofern und soweit damit ein günstig EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Mietverträge unter Verwandten (hier: Mutter und volljähriger Sohn) müssen einem Fremdvergleich nicht standhalten, es hat eine Vermietung des betr. Raumes auf dem freien Wohnungsmarkt nicht ohne Weiteres möglich zu sein, sofern und soweit damit ein günstig EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Mietverträge unter Verwandten (hier: Mutter und volljähriger Sohn) müssen einem Fremdvergleich nicht standhalten, es hat eine Vermietung des betr. Raumes auf dem freien Wohnungsmarkt nicht ohne Weiteres möglich zu sein, sofern und soweit damit ein günstig EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 20 Feb 2018 - 10:47

(Mit-) Wohnen ermöglicht, und die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hierdurch niedrig gehalten werden können.
Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 31. August 2017 (Az.: S 31 AS 1700/17 ER):


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die Tatsache, dass nur das vormalige Jugendzimmer des Sohnes und die Mitbenutzung von Küche und Bad Gegenstande des mit der Mutter abgeschlossenen Mietvertrags sind, hat als belanglos aufgefasst zu werden.

3. Gegen ein rechtlich unbeachtliches Scheingeschäft (§ 117 BGB) spricht hier die fehlende Verpflichtung der Mutter zum Barunterhalt und zur Gewährung eines kostenfreien Wohnens in ihrem Haus, die bisherige Bereitschaft des erwachsenen Sohnes zur Tragung von Unterkunftskosten sowie die Versteuerung dieser Einnahmen durch die Mutter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Quelle:   https://www.anwalt.de/rechtstipps/mietvertrag-unter-verwandten-durch-jobcenter-anzuerkennen_118982.html
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
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