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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Leistungsbezieher hat trotz eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung steht.

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Ein Leistungsbezieher hat trotz eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung steht.  Empty Ein Leistungsbezieher hat trotz eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung steht.

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Sep 2014 - 12:31

SG Gießen, Urteil vom 15.07.2014 - S 22 AS 341/12 - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, ist es so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Antragstellerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
 
Weiterlesen: http://www.juris.de/jportal/portal/t/g79/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA140902453&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
Anmerkung 1 : S. a. : Hartz IV trotz Sparguthaben: http://www.sg-giessen.justiz.hessen.de/irj/SG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/SG_Giessen_Internet/sub/b4b/b4b50172-8c83-a841-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
 
Anmerkung 2 : gleicher Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012, L 9 AS 695/08 sowie LSG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 - Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/

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