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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft.

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Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Empty Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft.

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Mai 2018 - 10:11

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2018 - L 7 AS 2042/15

Orientierungssatz ( Redakteur )


Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden (BSG Urteile vom 18.06.2008 - B 14/11b 61/06 R; vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R; vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; LSG Bayern Urteil vom 14.11.2012 - L 16 AS 90/12; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 26.02.2016 - L 3 AS 220/13 anhängig beim BSG - B 14 AS 1/17 R; aA LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.05.2017 - L 13 AS 224/16 R - anhängig beim BSG: B 14 AS 14/17 R).

2. Außerdem beachtet das JobCenter mit ihrer Berechnungsmethode ohnehin nicht das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte "Kopfteilprinzip". Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt hiernach Bedeutung nur bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten (BSG Urteile vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R und vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R). Hiermit ist nicht vereinbar, nur die angemessenen Kosten für alle Haushaltsmitglieder zu errechnen und diese anteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Das Kopfteilprinzip bezieht sich nur auf die tatsächlichen Aufwendungen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199919&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R und B 14 AS 14/17 R).
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
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