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Höherer Bedarf an Heizstrom setzt keine technische Ermittlung des Verbrauchs voraus. BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 14 AS 45/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Wie das BSG in seinem Urteil vom 7.12.2017 (B 14 AS 6/17 R ) ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus, soweit die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen - wie zB einen Verbrauchszähler - voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_45_17_R.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
Wie das BSG in seinem Urteil vom 7.12.2017 (B 14 AS 6/17 R ) ausgeführt hat, besteht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus, soweit die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und sie nicht unangemessen sind. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen - wie zB einen Verbrauchszähler - voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_45_17_R.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
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