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Kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen erheblicher Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 SGB XII auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Bescheides beim Sozialhilfeträger oder auf den im Bescheid
festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an?
BSG, Urteil v. 25.04.2018 - - B 8 SO 25/16 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes - ausdrücklich den Nachweis des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts voraus.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu der bis zum 6.12.2006 maßgeblichen Rechtslage, nach der die Gewährung eines Mehrbedarfs allein an den Besitz eines Ausweises mit dem Merkzeichen "G" geknüpft war, hat der Senat entschieden, dass nach dem Wortlaut der Regelung sowie ihrem Sinn und Zweck ein Normverständnis nicht zu begründen ist, welches die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erlaubt (BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4). Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass es den Betroffenen unbenommen bleibt, bis zum formalen Feststellungsakt durch das Versorgungsamt einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII (nunmehr § 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII) durch Nachweis konkreter höherer Aufwendungen geltend zu machen.
2. Auch unter der ab 7.12.2006 geltenden Normfassung des § 30 Abs 1 SGB XII (insoweit geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ist für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen (noch offengelassen in BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4), sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis (§ 21 Abs 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs. Dies ist dem Wortlaut der Regelung, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesentwicklung zu entnehmen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Willi S
BSG, Urteil v. 25.04.2018 - - B 8 SO 25/16 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes - ausdrücklich den Nachweis des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts voraus.
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2. Auch unter der ab 7.12.2006 geltenden Normfassung des § 30 Abs 1 SGB XII (insoweit geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ist für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen (noch offengelassen in BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4), sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis (§ 21 Abs 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs. Dies ist dem Wortlaut der Regelung, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesentwicklung zu entnehmen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201416&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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