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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 5:13

 Leistungsgewährung nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht; der andere Leistungsträger ist daher nicht zu beizuladen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 18.07.2018 - L 7 AY 2834/15

Leitsatz ( Juris )


2. Leistungen nach § 1a AsylbLG sind auf die Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der vom 28.08.2007 bis 28.02.2015 geltenden Fassung nicht anzurechnen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
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