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Kommt es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen erheblicher Gehbehinderung nach § 30 Absatz 1 SGB XII auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden Bescheides beim Sozialhilfeträger oder auf den im Bescheid
festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an? SGB XII
BSG, Urteil v. 25.04.2018 - - B 8 SO 25/16 R
[b]Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes – ausdrücklich - den Nachweis des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts voraus.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu Recht hat der Beklagte einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" erst ab Beginn des Monats bewilligt, in dem die Klägerin den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts als Nachweis vorgelegt hat.
2. Denn der Gesetzgeber wollte mit der zum 7.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung nur den Nachweis durch Vorlage des Feststellungsbescheids einräumen, nicht aber einen Leistungsanspruch für die Vergangenheit bezogen auf den Zeitpunkt begründen, ab dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt anerkannt worden ist. [/b]
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15166
Rechtstipp: ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.208 - L 2 SO 4444/17 und so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
BSG, Urteil v. 25.04.2018 - - B 8 SO 25/16 R
[b]Orientierungssatz ( Redakteur )
§ 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes – ausdrücklich - den Nachweis des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts voraus.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zu Recht hat der Beklagte einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" erst ab Beginn des Monats bewilligt, in dem die Klägerin den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts als Nachweis vorgelegt hat.
2. Denn der Gesetzgeber wollte mit der zum 7.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung nur den Nachweis durch Vorlage des Feststellungsbescheids einräumen, nicht aber einen Leistungsanspruch für die Vergangenheit bezogen auf den Zeitpunkt begründen, ab dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt anerkannt worden ist. [/b]
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15166
Rechtstipp: ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.208 - L 2 SO 4444/17 und so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
Willi S
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