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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 10:07

 festgelegten Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G an?     SGB XII


BSG, Urteil v. 25.04.2018 - - B 8 SO 25/16 R


[b]Orientierungssatz ( Redakteur )

§ 30 Abs 1 SGB XII setzt für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfes – ausdrücklich - den Nachweis des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts voraus.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zu Recht hat der Beklagte einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" erst ab Beginn des Monats bewilligt, in dem die Klägerin den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts als Nachweis vorgelegt hat.

2. Denn der Gesetzgeber wollte mit der zum 7.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung nur den Nachweis durch Vorlage des Feststellungsbescheids einräumen, nicht aber einen Leistungsanspruch für die Vergangenheit bezogen auf den Zeitpunkt begründen, ab dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt anerkannt worden ist.
[/b]
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15166
 
Rechtstipp: ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.02.208 - L 2 SO 4444/17 und so nun eindeutig Adolph in Linhart/Adolph , SGB II, SGB XII, AsylbLG, Stand Mai 2013, § 30 Rn. 13
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
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