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Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs zur Anschaffung einer Gleitsichtbrille.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB
Leitsätze ( Autor)
1. Die Kosten der Brille hat der Hilfeempfänger aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
2. Die Anschaffung einer neuen Brille stellt keinen besonderen und auch keinen laufenden unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar.
3. Es handelt sich auch nicht um eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, denn die Anschaffung einer neuen Brille wegen veränderter Sehstärke (Gläser und Gestell) stelle keine Reparatur dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176282&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Die Kosten der Brille hat der Hilfeempfänger aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
2. Die Anschaffung einer neuen Brille stellt keinen besonderen und auch keinen laufenden unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar.
3. Es handelt sich auch nicht um eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, denn die Anschaffung einer neuen Brille wegen veränderter Sehstärke (Gläser und Gestell) stelle keine Reparatur dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176282&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/
Willi S
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