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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der V

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Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden  Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der V Empty Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der V

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 22:12

Zweck der Vorschrift erfolgt die
Anrechnung des Vorschusses auf die zustehenden Leistungen wenn der Vorschuss
geringer ist als die zustehende Leistung.

Ist der Vorschuss höher als die zustehende Leistung entsteht ein Erstattungsanspruch
(vgl. auch Urteile des BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R; v. 29.04.1997 4 RA
46/96; v. 31.08.1983, 2 RU 80/82; LSG Berlin v. 27.05.2003, L 14 AL 45/0;
Hessisches LSG v. 27.03.2002, L 3 U 965/99;). Die zustehende Leistung ist die
endgültig festgestellte Leistung, d.h. die Leistung für die zunächst der
Vorschuss gewährt worden ist und die nun, nachdem die Höhe der zustehenden
Leistung feststeht, endgültig festgestellt ist (BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R
Rn. 20 und v. 29.04.1997 4 RA 46/96 Rn. 52; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Std.
Dez. 09, § 42 Rn. 40; Lilge, SGB I, Std. 04/2007, § 42 Nr. 9b;)

Die SGB II-Leistungen gegen die die Beklagte ab dem 01.10.2007 aufgerechnet
haben könnte, liegen mit 677,77 Euro unterhalb der Pfändungsgrenzen nach § 54
Abs. 4 i.V.m. §§ 850 ff. ZPO.

Eine Aufrechnung ist demnach nicht möglich. Die von der Beklagten vorgenommene
"Verrechnung" dürfte rechtswidrig sein.

1. Instanz Sozialgericht Wiesbaden S 23 AS 799/08 07.06.2010
2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 556/10 14.07.2011
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung 1. Der Bescheid vom 11.07.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.09.2008 wird insoweit aufgehoben, als er die
Verrechnung einer überzahlten Mehraufwandsentschädigung mit zukünftigen
Grundsicherungsleistungen bzw. die Einbehaltung von 30 Euro monatlich bestimmt.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Aufrechnung einer überzahlten
Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen.

Der 1964 geborene Kläger bezieht seit 2006 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende. Für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 gewährte die
Beklagte ihm eine Mehraufwandsentschädigung für die Wahrnehmung einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 Abs. 3 SGB II als Vorschuss gem. § 42 SGB
I in Höhe von 107,47 EUR. Mit Bescheid vom 11.07.2007 setzte sie die endgültige
Leistung für den Zeitraum vom 07.05.2007 bis 06.06.2007 auf 36,00 EUR fest.
Aufgrund von Fehlzeiten sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 71,47 EUR
gekommen. Die Überzahlung werde mit der dem Kläger zukünftig zustehenden
Leistung verrechnet. Es erfolge somit ab dem Monat 10/07 bis zur Tilgung des
Betrages eine Einbehaltung in Höhe von 30,00 EUR monatlich von der dem Kläger
zustehenden Leistung.

Mit Schreiben vom 01.08.2007 widersprach der Kläger der Einbehaltung von 30,00
EUR monatlich. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
22.09.2008 zurück. Die bezahlte Vorschussleistung stehe unter dem Vorbehalt,
dass die Arbeitsgelegenheit angetreten und die angefallenen Arbeitsstunden
geleistet würden. Nach § 42 abs. 2 Sozialgesetzbuch Teil 1 (SGB I) seien Vorschüsse
mit zustehenden Leistungen zu verrechnen und soweit sie diese übersteigen
entsprechend zu erstatten. Es entstehe Kraft Gesetzes ein Erstattungsanspruch,
der mit der Festsetzung des endgültigen Leistungsanspruches fällig werde.

Der Kläger hat am 03.10.2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es lägen
bereits die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SGB I bei einer
Mehraufwandsentschädigung nicht vor, weil zur Feststellung ihrer Höhe nicht
voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, sondern sie mit der Bestimmung
der Arbeitsstelle und der zu erbringenden Stundenleistung so feststehe. Darüber
hinaus könnten Vorschüsse nur auf zustehende Arbeitseingliederungsleistungen
angerechnet werden. Für eine Verrechnung übersteigender
Erstattungsarbeitseingliederungsleistungen auf SGB II
Existenzminimusunterhaltsleistungen fehle eine Rechtsgrundlage.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2007 und
des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2008 im streitgegenständlichen Zeitraum
kein Einbehalt wegen Mehraufwandsentschädigungsrückforderungen gegenüber SGB II
Unterhaltsleistungen vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Das Hessische Landessozialgericht habe mit Beschluss vom 04.03.2008, L 9 AS
429/07 ER im vorangegangenen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
ausdrücklich festgestellt, dass § 42 Abs. 2 SGB I auf eine vorschussweise
geleistete Mehraufwandsentschädigung anwendbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand
der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die von der Beklagten mit Bescheid vom
11.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2008 vorgenommene
"Verrechnung" von gewährten Vorschüssen für eine
Mehraufwandsentschädigung mit SGB II Leistungen ist rechtswidrig.

Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Leistungen ohne
Berücksichtigung eines monatlichen Einbehalts in Höhe von 30,00 EUR. Die
bewilligten Beträge sind nicht in Höhe von monatlich 30,00 EUR durch eine
Aufrechnung erloschen, sodass der Kläger Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der
ihm bewilligten Leistungen hat.

Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung
anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten.
Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift erfolgt die
Anrechnung des Vorschusses auf die zustehenden Leistungen wenn der Vorschuss
geringer ist als die zustehende Leistung. Ist der Vorschuss höher als die
zustehende Leistung entsteht ein Erstattungsanspruch (vgl. auch Urteile des BSG
v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R; v. 29.04.1997 4 RA 46/96; v. 31.08.1983, 2 RU
80/82; LSG Berlin v. 27.05.2003, L 14 AL 45/0; Hessisches LSG v. 27.03.2002, L
3 U 965/99;). Die zustehende Leistung ist die endgültig festgestellte Leistung,
d.h. die Leistung für die zunächst der Vorschuss gewährt worden ist und die
nun, nachdem die Höhe der zustehenden Leistung feststeht, endgültig
festgestellt ist (BSG v. 26.06.2007 B 2 U 5/06 R Rn. 20 und v. 29.04.1997 4 RA
46/96 Rn. 52; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Std. Dez. 09, § 42 Rn. 40; Lilge,
SGB I, Std. 04/2007, § 42 Nr. 9b;)

Zustehende Leistung ist demnach vorliegend die für den Zeitraum vom 07.05.2007
bis 06.06.2007 gewährte Mehraufwandsentschädigung die mit dem angefochtenen
Bescheid endgültig auf 36,00 Euro festgesetzt wurde. Die zustehende Leistung
kann nicht in zukünftig entstehenden Ansprüchen auf SGB II Leistungen bestehen,
wie das Hessische Landessozialgericht es in seinem Beschluss vom 04.03.2008, L
9 AS 429/07 ER angenommen hat. Dies folgt bereits sowohl aus dem Wortlaut als
auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach, wenn der Vorschuss die zustehende
Leistung übersteigt, die Leistungen in dieser Höhe vom Empfänger zu erstatten
sind.

Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I
sondern es entsteht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I kraft Gesetz ein
Erstattungsanspruch (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I. Std. Dez. 09 Rn. 43;
KasslerKom/Seewald, § 42 SGB I, Rn. 25; Lilge a.a.O. § 42 Nr. 9 a aa) mit der
Folge, dass der Leistungsempfänger verpflichtet ist, das Überzahlte zu
erstatten. Die Vorschriften § 44 ff. SGB X sind nicht anwendbar und dem
Leistungsempfänger steht kein Vertrauensschutz zu. Die Erstattung kann durch
Zahlung erfolgen oder durch Aufrechnung seitens des Leistungsempfängers gegen
zukünftige Ansprüche des Verpflichteten gem. § 51 SGB I (Rolfs in Hauck/Noftz,
a.a.O. § 42 Rn. 43; Lige a.a.O. § 42 Nr. 9d).

Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit
Ansprüchen des Berechtigten nur aufrechnen, soweit die Ansprüche des
Leistungsempfängers nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind (BSG, Urteil v. 05.02.2009,
B 13 R 31/08 R; HessLSG, Beschluss v. 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER). Es kann
dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenommene "Verrechnung" eine
Aufrechnung nach § 51 SGB I darstellt.

Eine Verrechnung nach § 42 SGB I scheidet jedenfalls aus, da diese Ansprüche
eines anderen Leistungsträgers betrifft.

Die SGB II-Leistungen gegen die die Beklagte ab dem 01.10.2007 aufgerechnet
haben könnte, liegen mit 677,77 Euro unterhalb der Pfändungsgrenzen nach § 54
Abs. 4 i.V.m. §§ 850 ff. ZPO.

Eine Aufrechnung ist demnach nicht möglich. Die von der Beklagten vorgenommene
"Verrechnung" dürfte rechtswidrig sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war im Hinblick auf den widersprechenden Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 04.03.2008, L 9 AS 429/07 ER und der Vielzahl der beim
Sozialgericht Wiesbaden anhängigen Klagen zu dieser Rechtsfrage wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------

Berichtigungsbeschluss:

Das Rubrum in dem Urteil S 23 AS 799/08 wird dahingehend berichtigt, dass das
Urteil am 07.06.2010 ohne mündliche Verhandlung durch die Richterin am
Sozialgericht Dr. Bolten als Vorsitzende und die beiden ehrenamtlichen Richter
Herr Wöll und Frau Hardt ergangen ist.

Gründe:

Das Rubrum des Urteils war gem. § 138 SGG wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
von Amts wegen zu berichtigen. An dem am 07.06.2010 ohne mündliche Verhandlung
ergangenen Urteil haben auch die beiden ehrenamtlichen Richter Herr Wöll und
Frau Hardt mitgewirkt. Dies ergibt sich aus den Unterschriften unter dem
Urteil.


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