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LSG Niedersachsen zu Eingliederungshilfe und Aufnahmerichtlinie Das LSG NSB hat zum Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ambulante Betreuung) für eine mittlerweile als Flüchtling anerkannte türkische Staatsangehörige mit einer schweren
psychischen Erkrankung. Besonders interessant sind die Ausführungen am Ende des Beschlusses, in denen das Gericht ausführt, dass auch bei einer möglichen Leistungsberechtigung nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) ein solcher Anspruch nach § 6 Abs. 1 AsylbLG bestehen würde. Das Gericht stützt dies ausdrücklich auf Art. 19 und 21 der Aufnahmerichtlinie und eine richtlinienkonforme Auslegung von § 6 Abs. 1 AsylbLG, da es sich um eine Antragstellerin mit besonderen Bedürfnissen gehandelt habe.
Mehr dazu in einer Mail von Claudius Voigt v. 29.06.2018: https://tinyurl.com/yayg3nka
Quelle:https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2386/
Willi S
Mehr dazu in einer Mail von Claudius Voigt v. 29.06.2018: https://tinyurl.com/yayg3nka
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Willi S
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