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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Jul 2015 - 10:48

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 05.05.2015 - S 11 SO 98/12 ES



Leitsatz ( Autor )
1. Liegt eine Mehrfachbehinderung in dem Sinne vor, dass der Leistungsberechtigte körperlich oder geistig behindert ist und zusätzlicher Erziehungsbedarf besteht, so ist zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden (sog. Leistungsidentität).

2. Liegt dies vor (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R).

3. Nach Sinn und Zweck der neu gefassten Regelung sollen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zu Lasten des behinderten Kindes gehen, Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII ebenso wie im Jugendhilferecht nur "aus einer Hand" erfolgen. Werden die Leistungen nach Absatz 3 in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Absätzen 1 und 2 durch den Träger der Sozialhilfe erbracht, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger der Sozialhilfe nicht auch konsequenterweise die Leistung zur Sicherung des Unterhalts erbringen soll (SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 - S 30 SO 179/12 )


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179384&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1860/

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