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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum kostenprivilegierten Anspruch auf Leistungen für eine ambulante  Autismus-Therapie als jugend- bzw. sozialhilferechtliche  Eingliederungshilfe Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zum kostenprivilegierten Anspruch auf Leistungen für eine ambulante  Autismus-Therapie als jugend- bzw. sozialhilferechtliche  Eingliederungshilfe Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zum kostenprivilegierten Anspruch auf Leistungen für eine ambulante Autismus-Therapie als jugend- bzw. sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER

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Zum kostenprivilegierten Anspruch auf Leistungen für eine ambulante  Autismus-Therapie als jugend- bzw. sozialhilferechtliche  Eingliederungshilfe Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER Empty Zum kostenprivilegierten Anspruch auf Leistungen für eine ambulante Autismus-Therapie als jugend- bzw. sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Jun 2018 - 8:34

1. Eine Entscheidung in der Hauptsache i.S. des § 17a Abs. 5 GVG liegt auch dann vor, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG wegen nicht glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) abgelehnt hat.

2. Im Streit um die Kostenfreiheit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind ist in gerichtlichen Eilverfahren ein Anordnungsgrund wegen der Einkommens- und Vermögenssituation der einsatzpflichtigen Personen nur dann zu verneinen, wenn diesen die Finanzierung der Maßnahme während des Hauptsacheverfahrens (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) ohne wesentliche Einschränkungen möglich ist.

3. Eine Autismusspektrumsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus ist jedenfalls dann als seelische Behinderung i.S. des § 3 EinglH-VO anzusehen, wenn anderweitige Schädigungen der Körperstrukturen oder -funktionen (insb. mit einhergehender Intelligenzminderung) nicht bestehen.

4. Soweit eine Autismusspektrumsstörung sowohl eine seelische als auch eine geistige Behinderung i.S. der §§ 2, 3 EinglH-VO darstellt, kann im Einzelfall (auch) ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine ambulante Autismus-Therapie in Form der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglH-VO bestehen.

5. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule ist in aller Regel zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt (Anschluss an BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 25).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180008352#focuspoint
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
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