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Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Betreuung bei Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.02.2018 - L 8 AY 16/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Die Kenntnis des Leistungsträgers i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII ist danach zu beurteilen, ob dessen Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss (Anschluss an BSG vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10).
2. Das Vereiteln einer Abschiebung durch Untertauchen kann die Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland abstrakt-generell beeinflussen und damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen. Eine gebotene Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber ergeben, das dies nicht unentschuldbar (sozialwidrig) ist (hier wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
3. Zur Beurteilung, ob Leistungen zur Sicherung der Gesundheit i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylbLG unerlässlich sind, sind als Kriterien einzubeziehen z.B. die Qualität des betroffenen Rechtes (Grundrechtsrelevanz), Ausmaß und Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland. Hierbei kommt auch der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) eine besondere Bedeutung zu.
4. Anders als die Regelungen des SGB XII differenziert § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht zwischen Gesundheitsleistungen (im engeren Sinne) und sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeleistungen. Letztere sind nach dieser Vorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen und können ausnahmsweise - insbesondere für behinderte Kinder - erbracht werden.
5. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Aufnahmebedingungen 2013/33/EU zum 21. Juli 2015 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen nach Art. 19 Abs. 2, 21 bis 25 der Richtlinie während der Dauer ihres Asylverfahrens einen Anspruch auf die "erforderliche medizinische und sonstige Hilfe" (entsprechend § 6 Abs. 2 AsylbLG) haben (hier ambulante Betreungsleistungen wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180009493#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
Willi S
1. Die Kenntnis des Leistungsträgers i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII ist danach zu beurteilen, ob dessen Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss (Anschluss an BSG vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rn. 10).
2. Das Vereiteln einer Abschiebung durch Untertauchen kann die Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland abstrakt-generell beeinflussen und damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen. Eine gebotene Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber ergeben, das dies nicht unentschuldbar (sozialwidrig) ist (hier wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
3. Zur Beurteilung, ob Leistungen zur Sicherung der Gesundheit i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylbLG unerlässlich sind, sind als Kriterien einzubeziehen z.B. die Qualität des betroffenen Rechtes (Grundrechtsrelevanz), Ausmaß und Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland. Hierbei kommt auch der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) eine besondere Bedeutung zu.
4. Anders als die Regelungen des SGB XII differenziert § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht zwischen Gesundheitsleistungen (im engeren Sinne) und sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeleistungen. Letztere sind nach dieser Vorschrift nicht von vornherein ausgeschlossen und können ausnahmsweise - insbesondere für behinderte Kinder - erbracht werden.
5. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Aufnahmebedingungen 2013/33/EU zum 21. Juli 2015 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen nach Art. 19 Abs. 2, 21 bis 25 der Richtlinie während der Dauer ihres Asylverfahrens einen Anspruch auf die "erforderliche medizinische und sonstige Hilfe" (entsprechend § 6 Abs. 2 AsylbLG) haben (hier ambulante Betreungsleistungen wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180009493#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
Willi S
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