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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Voraussetzungen für die Absenkungen von Leistungen nach dem AsylbLG nach § 1a Abs. 3 AsylbLG - hier nicht gegeben
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.12.2016 - L 8 AY 31/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Erlässt die Behörde im Bereich des AsylbLG sich konkludent durch die Leistungsauszahlung erneuernde Verwaltungsakte, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG.
2. § 1 a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 ist verfassungsgemäß. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. § 1 a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert. Auch die gesetzgeberisch vorgesehen Möglichkeit der fortgesetzten Leistungseinschränkung auf das reduzierte physische Existenzminimum nach § 14 Abs. 2 AsylbLG hält der Senat für grundsätzlich verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.11.2016, L 8 AY 28/16 B ER ).
3. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG.
4. * Die verlangte Mitwirkungshandlung muss eine gesetzliche Grundlage haben und geeignet und zumutbar sein, * die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde darf keine einfachere Möglichkeit haben, die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlichen Informationen, Unterlagen etc. zu erlangen und * der Leistungsberechtigte ist vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190415&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Erlässt die Behörde im Bereich des AsylbLG sich konkludent durch die Leistungsauszahlung erneuernde Verwaltungsakte, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG.
2. § 1 a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 ist verfassungsgemäß. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. § 1 a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert. Auch die gesetzgeberisch vorgesehen Möglichkeit der fortgesetzten Leistungseinschränkung auf das reduzierte physische Existenzminimum nach § 14 Abs. 2 AsylbLG hält der Senat für grundsätzlich verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 11.11.2016, L 8 AY 28/16 B ER ).
3. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG.
4. * Die verlangte Mitwirkungshandlung muss eine gesetzliche Grundlage haben und geeignet und zumutbar sein, * die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Behörde darf keine einfachere Möglichkeit haben, die zum Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlichen Informationen, Unterlagen etc. zu erlangen und * der Leistungsberechtigte ist vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190415&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
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