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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
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Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
Bescheid war rechtswidrig nach § 14 Abs. 1 AsylbLG).
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
Der Bescheid war rechtswidrig, Denn nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen, hier nicht geschehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. dazu: LSG Bayern: Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.
Die Entscheidungen:
weiter: https://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/38216/index.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.03.2018 - L 18 AY 7/18 B ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
Der Bescheid war rechtswidrig, Denn nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf sechs Monate zu befristen, hier nicht geschehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199302&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. dazu: LSG Bayern: Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.
Die Entscheidungen:
weiter: https://www.lsg.bayern.de/presse/mitteilungen/neue/38216/index.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
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