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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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2011 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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2011 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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2011 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R).

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2011 - Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R). Empty Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R).

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jul 2018 - 7:40

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2018 - L 34 AS 201/15 

Orientierungssatz ( Redakteur )

Rechtstipp: vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2017 – L 3 AS 125/17 B PKH; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013 – L 6 AS 376/1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – L 2 AS 5392/11.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Dazu Leitsatz ( Juris )

Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II-Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102 ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
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