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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Weiterleitung des Kindergeldes - Vorliegend greift indes die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ein, nach welcher das Kindergeld als Einkommen nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter zuzurechnen ist, so dass keine Berücksichtigung im
Hinblick auf die Leistungsbewilligung durch den Beklagten zu erfolgen hat.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 - L 4 AS 22/15 - rechtskräftig
[b]
Leitsatz ( Juris )
Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind iSv § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte - im Einvernehmen mit dem Kind - mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie beispielsweise für Stromkosten oder Studiengebühren.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. zur Weiterleitung des Kindergeldes: SächsLSG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - L 3 AS 148/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 - L 4 AS 22/15 - rechtskräftig
[b]
Leitsatz ( Juris )
Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind iSv § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte - im Einvernehmen mit dem Kind - mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie beispielsweise für Stromkosten oder Studiengebühren.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. zur Weiterleitung des Kindergeldes: SächsLSG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - L 3 AS 148/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
Willi S
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