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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 12 Sep 2017 - 14:11

Hinblick auf die Leistungsbewilligung durch den Beklagten zu erfolgen hat.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 - L 4 AS 22/15 - rechtskräftig


[b]
Leitsatz ( Juris )


Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind iSv § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte - im Einvernehmen mit dem Kind - mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie beispielsweise für Stromkosten oder Studiengebühren.
[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182636&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. zur Weiterleitung des Kindergeldes: SächsLSG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - L 3 AS 148/12 B ER
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
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