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Urlaubsabgeltung Anrechnung als Einmaliges Einkommen auf die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 29.06.2017 - L 4 AS 468/15
Die Urlaubsabgeltung war nicht dem Vermögen zuzurechnen, sondern ist Einkommen - Absetzbarkeit der Freibeträge von der Urlaubsabgeltung
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dass der Anspruch auf die Einnahme in Geld in einem Arbeitsverhältnis wurzelt, das vor dem Leitungsbezug bestand, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010 – B 14 AS 86/08 R zu einer Abfindung aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich). Die Frage, ob die Urlaubsabgeltung als zweckbestimmte Einnahme privilegiert und damit von der Anrechnung ausgeschlossen ist, war anhand des zum Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Rechts zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R), so dass jede – also insbesondere auch eine privatrechtliche Zweckbestimmung – nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausreichend gewesen wäre. Eine insoweit allein relevante Zweckbestimmung, die sich nicht auf den Zuwendungsgrund, sondern auf die Verwendung des Geldes richtet (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010 - 14 AS 86/08 R), liegt allerdings bei solcherart Arbeitgeberleistungen in der Regel nicht vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.8.2013 – L 5 AS 729/13 B ER zur Urlaubsabgeltung ).
2. Die Urlaubsabgeltung ist im vorliegenden Fall nicht dem Erwerbseinkommen, sondern den Lohnersatzleistungen zuzurechnen, von denen Freibeträge grundsätzlich nicht abzusetzen sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196350&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Die Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II und kein laufendes Einkommen - so ausdrücklich SG Landshut, Urteil v. 27.07.2017 – S 11 AS 170/16; LSG NSB, Urteil vom 27.04.2016 - L 13 AS 172/13; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - L 2 AS 1112/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - L 11 AS 683/14 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2013 - L 5 AS 729/13 B ER; SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 - S 38 AS 4626/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Die Urlaubsabgeltung war nicht dem Vermögen zuzurechnen, sondern ist Einkommen - Absetzbarkeit der Freibeträge von der Urlaubsabgeltung
Leitsatz ( Redakteur )
1. Dass der Anspruch auf die Einnahme in Geld in einem Arbeitsverhältnis wurzelt, das vor dem Leitungsbezug bestand, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010 – B 14 AS 86/08 R zu einer Abfindung aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich). Die Frage, ob die Urlaubsabgeltung als zweckbestimmte Einnahme privilegiert und damit von der Anrechnung ausgeschlossen ist, war anhand des zum Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Rechts zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R), so dass jede – also insbesondere auch eine privatrechtliche Zweckbestimmung – nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ausreichend gewesen wäre. Eine insoweit allein relevante Zweckbestimmung, die sich nicht auf den Zuwendungsgrund, sondern auf die Verwendung des Geldes richtet (vgl. BSG, Urteil vom 18.2.2010 - 14 AS 86/08 R), liegt allerdings bei solcherart Arbeitgeberleistungen in der Regel nicht vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.8.2013 – L 5 AS 729/13 B ER zur Urlaubsabgeltung ).
2. Die Urlaubsabgeltung ist im vorliegenden Fall nicht dem Erwerbseinkommen, sondern den Lohnersatzleistungen zuzurechnen, von denen Freibeträge grundsätzlich nicht abzusetzen sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196350&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Die Urlaubsabgeltung ist eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II und kein laufendes Einkommen - so ausdrücklich SG Landshut, Urteil v. 27.07.2017 – S 11 AS 170/16; LSG NSB, Urteil vom 27.04.2016 - L 13 AS 172/13; i.E. ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - L 2 AS 1112/14 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - L 11 AS 683/14 NZB; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2013 - L 5 AS 729/13 B ER; SG Duisburg, Urteil vom 10. März 2014 - S 38 AS 4626/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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