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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II erfolgt kraft Gesetzes und muss nicht durch Verwaltungsakt bewirkt werden. LSG Bayern, Urteil v. 14.05.2018 – L 11 AS 160/17
Streitig ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit der Überleitung von Ansprüchen aus einer Erbschaft und der Auszahlung erstatteter Leistungen sowie in Bezug auf die Einziehung und Beantragung von Erbscheinen zu verpflichten
Orientierungssatz (Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200614&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
Orientierungssatz (Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200614&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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