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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Aufrechnungsverwaltungsakte sind nach § 43 SGB II generell weder nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 SGB II noch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1-3 SGG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob es um Regelungen zum Grund oder zur Höhe bzw. um
Grundlagenverwaltungsakte oder Ausführungsverwaltungsakte i. S. der noch weiter unten anzusprechenden, möglichen Differenzierung geht; deshalb kommt jedem Rechtsbehelf gegen einen Aufrechnungsverwaltungsakt kraft Gesetzes nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung ("Suspensiveffekt") zu,
Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 27.11.2017 - S 32 AS 4747/17 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Zur Auslegung von Eilrechtsschutzbegehren und zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - einstweilige Anordnung (Regelungsanordnung) - und § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (analog) - Feststellung der aufschiebenden Wirkung - bei Aufrechnungen nach § 43 SGB II.
2. Zum Entscheidungsmaßstab bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG über die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Sozialleistungen.
3. Zur materiellen Beweislast bei streitiger Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsakts (hier: Aufrechnungsverwaltungsakt nach § 43 SGB II) und zu den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten des Bescheidadressaten beim Bestreiten des Zugangs.
4. Ausführungen in Bewilligungs- und Änderungsbescheiden über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die in einer Tabelle mit der Überschrift "Auszahlung der Leistung:" unter "abweichender Zahlungsempfänger" enthalten sind, und die besagen, dass für einen bestimmten Zeitraum das "JobCenter" Zahlungsempfänger eines bestimmten monatlichen Betrags ist, stellen keinen für die Umsetzung oder Vollziehung erforderlichen "Ausführungsverwaltungsakt" zu einer zuvor durch Verwaltungsakt verfügten Aufrechnung dar sondern lediglich einen Hinweis auf die Durchführung der Aufrechnung als Realakt oder eine wiederholende Verfügung; dies gilt jedenfalls bei einer Aufrechnung nach § 43 SGB II und fehlender Änderung der Höhe des Aufrechnungsbetrags und sowohl für den Bewilligungszeitraum, während dessen Laufzeit der Aufrechnungsverwaltungsakt erlassen worden ist, als auch für Folgebewilligungszeiträume; der Bewilligungszeitraum hat keine "Zäsurwirkung" (Abgrenzung zu BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R -; Abweichung von BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R -).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Beschluss v. 27.11.2017 - S 32 AS 4747/17 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. Zur Auslegung von Eilrechtsschutzbegehren und zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG - einstweilige Anordnung (Regelungsanordnung) - und § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (analog) - Feststellung der aufschiebenden Wirkung - bei Aufrechnungen nach § 43 SGB II.
2. Zum Entscheidungsmaßstab bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG über die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Sozialleistungen.
3. Zur materiellen Beweislast bei streitiger Bekanntgabe eines belastenden Verwaltungsakts (hier: Aufrechnungsverwaltungsakt nach § 43 SGB II) und zu den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten des Bescheidadressaten beim Bestreiten des Zugangs.
4. Ausführungen in Bewilligungs- und Änderungsbescheiden über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die in einer Tabelle mit der Überschrift "Auszahlung der Leistung:" unter "abweichender Zahlungsempfänger" enthalten sind, und die besagen, dass für einen bestimmten Zeitraum das "JobCenter" Zahlungsempfänger eines bestimmten monatlichen Betrags ist, stellen keinen für die Umsetzung oder Vollziehung erforderlichen "Ausführungsverwaltungsakt" zu einer zuvor durch Verwaltungsakt verfügten Aufrechnung dar sondern lediglich einen Hinweis auf die Durchführung der Aufrechnung als Realakt oder eine wiederholende Verfügung; dies gilt jedenfalls bei einer Aufrechnung nach § 43 SGB II und fehlender Änderung der Höhe des Aufrechnungsbetrags und sowohl für den Bewilligungszeitraum, während dessen Laufzeit der Aufrechnungsverwaltungsakt erlassen worden ist, als auch für Folgebewilligungszeiträume; der Bewilligungszeitraum hat keine "Zäsurwirkung" (Abgrenzung zu BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R -; Abweichung von BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R -).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
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