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Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden.
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 21.11.2014 – S 21 AS 2120/14 ER
Leitsätze ( Autor)
Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausgeschlossen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, Az. L 5 AS 509/11 B ER m.w.N.).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2979
Anmerkung: gleicher Meinung - SG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2014 - S 35 AS 2710/14 ER; SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER ( beide unveröffentlicht).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Ist die Eingliederungsvereinbarung noch gültig, so kann sie nicht einseitig durch Verwaltungsakt ersetzt werden. Dies wird bereits durch den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ausgeschlossen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, Az. L 5 AS 509/11 B ER m.w.N.).
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2979
Anmerkung: gleicher Meinung - SG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2014 - S 35 AS 2710/14 ER; SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER ( beide unveröffentlicht).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
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