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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - bestandskräftiger Bewilligungsbescheid - keine Minderung des Auszahlungsanspruchs kraft Gesetzes - Erforderlichkeit eines Aufhebungsbescheides nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2015 - L 9 AS 828/14 - Die Revision wird zugelassen.
Zur Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung bei einer bereits erfolgten und bestandskräftigen Bewilligung von ungekürzten Leistungen im Absenkungszeitraum.
Leitsatz ( Autor)
1. Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich.
2. Einem Sanktionsbescheid kann weder ipso iure die Bedeutung eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X beigemessen werden, noch kann er in einen solchen gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/
Willi S
Zur Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung bei einer bereits erfolgten und bestandskräftigen Bewilligung von ungekürzten Leistungen im Absenkungszeitraum.
Leitsatz ( Autor)
1. Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, denn durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich.
2. Einem Sanktionsbescheid kann weder ipso iure die Bedeutung eines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X beigemessen werden, noch kann er in einen solchen gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1851/
Willi S
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