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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3  und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage  statthaft. SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 - S 52 AS 361/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3  und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage  statthaft. SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 - S 52 AS 361/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3  und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage  statthaft. SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 - S 52 AS 361/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3  und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage  statthaft. SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 - S 52 AS 361/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen. Empty Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 - S 52 AS 361/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen.

Beitrag von Willi Schartema Di 27 März 2018 - 15:17

2. Die auf § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II gestützte abschließende (teilweise) Leistungsablehnung ist eine materiell-rechtliche Leistungsablehnung.

3. An die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Anforderungen wie an die Rechtsfolgenbelehrungen im Sanktionsrecht (§ 31 ff SGB II) zu stellen. Diese müssen also konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.

4. Enthält eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II keinen Hinweis auf die Erstattungspflicht nach § 41a Abs 6 SGB II im Falle der (teilweisen) Leistungsablehnung, ist sie nicht vollständig.

5. Holt die leistungsberechtigte Person im Widerspruchsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II die geforderten Mitwirkungshandlungen nach, sind die vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.
Rechtstipp: so auch SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 - S 179 AS 6737/17 -, Revision anhängig unter B 4 AS 39/17 R;aA SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2018 - S 49 AS 3349/17
 Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
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