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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 - S 52 AS 361/17 - Die Sprungrevision wird zugelassen.
2. Die auf § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II gestützte abschließende (teilweise) Leistungsablehnung ist eine materiell-rechtliche Leistungsablehnung.
3. An die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Anforderungen wie an die Rechtsfolgenbelehrungen im Sanktionsrecht (§ 31 ff SGB II) zu stellen. Diese müssen also konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
4. Enthält eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II keinen Hinweis auf die Erstattungspflicht nach § 41a Abs 6 SGB II im Falle der (teilweisen) Leistungsablehnung, ist sie nicht vollständig.
5. Holt die leistungsberechtigte Person im Widerspruchsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II die geforderten Mitwirkungshandlungen nach, sind die vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.
Rechtstipp: so auch SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 - S 179 AS 6737/17 -, Revision anhängig unter B 4 AS 39/17 R;aA SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2018 - S 49 AS 3349/17
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
3. An die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Anforderungen wie an die Rechtsfolgenbelehrungen im Sanktionsrecht (§ 31 ff SGB II) zu stellen. Diese müssen also konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
4. Enthält eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II keinen Hinweis auf die Erstattungspflicht nach § 41a Abs 6 SGB II im Falle der (teilweisen) Leistungsablehnung, ist sie nicht vollständig.
5. Holt die leistungsberechtigte Person im Widerspruchsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II die geforderten Mitwirkungshandlungen nach, sind die vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.
Rechtstipp: so auch SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 - S 179 AS 6737/17 -, Revision anhängig unter B 4 AS 39/17 R;aA SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2018 - S 49 AS 3349/17
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
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