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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 - S 32 AS 1096/16

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Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung  des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu  berücksichtigen. SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 - S 32 AS 1096/16 Empty Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 - S 32 AS 1096/16

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Mai 2018 - 11:04

Leitsatz ( Juris )

2. Zinsen- und Tilgungsleistungen auf Darlehen, die zum Erwerb der Photovoltaikanlage aufgenommen worden sind, sind ebenso wie der Versicherungsbeitrag der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, als notwendige Ausgaben gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von diesem Einkommen abzusetzen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE180007410#focuspoint
 
Hinweis: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend).

Leitsatz ( Redakteur )

1. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Bei den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
 Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
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