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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 - S 32 AS 1096/16
Leitsatz ( Juris )
2. Zinsen- und Tilgungsleistungen auf Darlehen, die zum Erwerb der Photovoltaikanlage aufgenommen worden sind, sind ebenso wie der Versicherungsbeitrag der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, als notwendige Ausgaben gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von diesem Einkommen abzusetzen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180007410#focuspoint
Hinweis: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Bei den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
Willi S
2. Zinsen- und Tilgungsleistungen auf Darlehen, die zum Erwerb der Photovoltaikanlage aufgenommen worden sind, sind ebenso wie der Versicherungsbeitrag der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, als notwendige Ausgaben gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von diesem Einkommen abzusetzen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180007410#focuspoint
Hinweis: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind ( verneinend).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Bei den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
Willi S
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