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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Sämtliche Einnahmen aus dem Freiwilligendienst sind als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigen (zum Taschengeld vgl BSG, Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R; zum Verpflegungskostenzuschuss vgl Thüringer LSG, Urteil vom 21.6.2017 -
- L 4 AS 1116/15 -).
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.05.2018 - L 7 AS 328/18 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
2. Dass von den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst über den Freibetrag nach § 11b Abs 2 S 6 SGB II weitere Beträge abzusetzen sind, ist nach aktuellem Sachstand nicht glaubhaft. Insoweit ist insbesondere nicht glaubhaft, dass - hinsichtlich des Verpflegungskostenzuschusses iHv 241 EUR und der der Geldersatzleistung iHv 212 EUR - den Freibetrag nach § 11b Abs 2 S 6 SGB II übersteigende notwendige Ausgaben nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II entstehen. Solche sind weder belegt noch sind sie - auch im Hinblick auf die weitgehenden Schwärzungen in den vorgelegten Unterlagen überhaupt nachvollziehbar.
3. Absetzungsbeträge, die das Gesetz von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht, wie den Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 6 Abs 3 Alg II-V, können keine Berücksichtigung finden, da der Freiwilligendienst keine Erwerbstätigkeit iS des SGB II ist (vgl BSG, aaO, RdNr 26).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.05.2018 - L 7 AS 328/18 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
2. Dass von den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst über den Freibetrag nach § 11b Abs 2 S 6 SGB II weitere Beträge abzusetzen sind, ist nach aktuellem Sachstand nicht glaubhaft. Insoweit ist insbesondere nicht glaubhaft, dass - hinsichtlich des Verpflegungskostenzuschusses iHv 241 EUR und der der Geldersatzleistung iHv 212 EUR - den Freibetrag nach § 11b Abs 2 S 6 SGB II übersteigende notwendige Ausgaben nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 5 SGB II entstehen. Solche sind weder belegt noch sind sie - auch im Hinblick auf die weitgehenden Schwärzungen in den vorgelegten Unterlagen überhaupt nachvollziehbar.
3. Absetzungsbeträge, die das Gesetz von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig macht, wie den Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 6 Abs 3 Alg II-V, können keine Berücksichtigung finden, da der Freiwilligendienst keine Erwerbstätigkeit iS des SGB II ist (vgl BSG, aaO, RdNr 26).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
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