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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Dez 2017 - 13:05

Unterstützung durch den SGB II-Träger - z. B. in der Form der Übernahme von Bewerbungskosten - konkret und verbindlich bestimmt wird.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2017 (Az.: L 19 AS 1842/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Es reicht an dieser Stelle nicht aus, wenn das Jobcenter lediglich in Aussicht stellt, dass eine Hilfeleistung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III („Förderung aus dem Vermittlungsbudget“) erfolgen kann. Dies entspricht in keiner Weise den von § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II getätigten Vorgaben in Sachen der näheren Bestimmung der von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu tätigenden Bemühungen um eine berufliche Wiedereingliederung und der vom SGB II-Träger hier zu leistenden Unterstützung.
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2282/
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