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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 16:43

 ableiten wie etwa § 14 Satz 1 SGB II - behauptete Zusage nicht in Schriftform vorliegt



Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.02.2015 - L 3 AS 1333/13



Leitsätze ( Autor )
1. Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abschluss des von ihm begehrten Leistungsvertrages. Dieser Vertrag soll zum Inhalt haben, dass der Leistungsträger ihm, dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als selbständiger Schuldnerberater Kunden aus dem Kreis der Hilfebedürftigen zuführt. Dieses Begehren findet im Gesetz keine Stütze.

2. Auch wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Vertrages hat, ist er gleichwohl nicht gehindert, Leistungsberechtigten nach dem SGB II seine Dienste anzubieten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178301&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: vgl. dazu LSG NSB, Urteil vom 28.04.2015, L 11 AS 255/13 - Revision zugelassen: Zum Anspruch auf Abschluss einer Leistungserbringervereinbarung; hier: Schuldnerberatung nach § 16a SGB II.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

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