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Anknüpfung des Beschäftigungsbegriffs in § 24 SGB III an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff SG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2017 - S 2 AL 1779/16 - rechtskräftig
Kurztext:
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen. Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestellen und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen.
Quelle: http://sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Anknuepfung+des+Beschaeftigungsbegriffs+in+_+24+SGB+III+an+die+statusrechtliche+Einordnung+der+Taetigkeit+und+damit+an+den+beitragsrechtlichen+Beschaeftigungsbegriff/?LISTPAGE=4880401
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
Willi S
Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat ein leistungsrechtliches Verständnis des Beschäftigungsbegriffs in § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III verneint und dem Kläger dem Grunde nach Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum zugesprochen. Der Beschäftigungsbegriff in § 24 SGB III knüpfe ausschließlich an die statusrechtliche Einordnung der Tätigkeit und damit an den beitragsrechtlichen Beschäftigungsbegriff an. Eine leistungsrechtliche Korrektur, wie sie beispielsweise bei dem im Bereich des Arbeitslosengeldes zur Bestimmung der Arbeitslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) verwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zur Anwendung komme, sei nicht geboten. Nachdem der Vater des Klägers alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei, habe er aufgrund seiner rechtlichen Stellung den Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin abbestellen und ihm sodann im Hinblick auf die für die GmbH & Co KG ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter jederzeit kündigen können. Entsprechend sei die Tätigkeit aufgrund der tatsächlich bestehenden Rechtsmacht als abhängige Beschäftigung einzustufen.
Quelle: http://sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Anknuepfung+des+Beschaeftigungsbegriffs+in+_+24+SGB+III+an+die+statusrechtliche+Einordnung+der+Taetigkeit+und+damit+an+den+beitragsrechtlichen+Beschaeftigungsbegriff/?LISTPAGE=4880401
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
Willi S
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