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Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018 – S 11 AS 3439/16 (rechtskräftig)
Kurzfassung:
1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als -nicht unbedingt notwendig- ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren.
2. Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Kein+Mehrbedarf+nach+dem+SGB+II+fuer+Kosten+anlaesslich+der+Fahrten+zu+einer+ambulanten+psychotherapeutischen+und+psychiatrischen+Behandlung/?LISTPAGE=4880401
Hinweis: Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten - Sozialgericht Dresden, Urteil v. 12.12.2016 - S 3 AS 6001/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Krankenversicherung selbst als -nicht unbedingt notwendig- ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungsausschluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren.
2. Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbestandsmerkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Krankenversicherte die begehrten gesundheitsspezifischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Startseite/Pressearbeit+am+Sozialgericht+Karlsruhe/Kein+Mehrbedarf+nach+dem+SGB+II+fuer+Kosten+anlaesslich+der+Fahrten+zu+einer+ambulanten+psychotherapeutischen+und+psychiatrischen+Behandlung/?LISTPAGE=4880401
Hinweis: Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten - Sozialgericht Dresden, Urteil v. 12.12.2016 - S 3 AS 6001/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
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