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Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister SGB III SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2017 - S 5 AL 2937/17 - rechtskräftig
Kurzfassung:
1. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen.
2. Ab dem 11.9.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/5206054/?LISTPAGE=4880401
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
Willi S
1. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, wenn ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufgibt, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, könne er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen, so dass keine Sperrzeit eintrete. Voraussetzung sei allerdings, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann und dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Diese Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt: Es gebe in der Nähe keine Schule, die eine Weiterbildung zum Brauereimeister in Teilzeit anbiete; der Kläger habe daher eine Vollzeit-Weiterbildung aufnehmen müssen.
2. Ab dem 11.9.2017 stehe dem Kläger allerdings kein Arbeitslosengeld zu. Denn parallel zur Vollzeit-Weiterbildung sei es ihm zeitlich nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Er stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit derzeit nicht zur Verfügung. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/5206054/?LISTPAGE=4880401
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2380/
Willi S
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