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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes - Studium, Promotion, Familiennachzug, verdeckter, Lebensunterhalt, Angaben im Visumverfahren OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 25.04.2018, 8 ME 13/18

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Mai 2018 - 10:49

1. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über die in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bezeichneten Mittel verfügt. Dies gilt auch dann, wenn er einer Bedarfsgemeinschaft angehört und der gesamte Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
2. Dies gilt für alle zu einem anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad führenden Studiengänge. Ob das Studium eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, so dass ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht, ist unerheblich.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE180001566&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2360/
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