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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungskürzung gemäß § 1a Abs 2 AsylbLG bei feststehendem Ausreisetermin und Ausreisemöglichkeit. Sozialgericht Lüneburg, Beschluss v. 15.03.2018 - S 26 AY 42/17 ER
Kurztext:
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Hauptsache die Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebieten würde, bestehen nicht. Zwar hat das erkennende Gericht in vorangegangenen Entscheidungen (Beschluss vom 06. Juni 2017 Az.: S 26 AY 10/17 ER – juris; Beschluss vom 03. Mai 2017 Az.: S 26 AY 8/17 ER – juris) Zweifel geäußert bei Leistungseinschränkungen auf Grundlage von § 1 a Abs. 4 AsylbLG, denen kein individuelles Fehlverhalten der Leistungsberechtigten zu Grunde lag. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend hingegen nicht, da die Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf ein persönliches und vermeidbares Verhalten des Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausreise zurückzuführen ist. Diese an ein individuelles Verhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung bewegt sich sowohl in Hinblick auf die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 als auch nach den dort entwickelten Maßstäben im verfassungsrechtlich (noch) zulässigen Rahmen. Das SG folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts auf Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zukommt; dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen, da weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums fordern (BSG, Urteil vom 12.05.2017 Az.: B AY 1/16 RmwN). Leistungseinschränkungen sind gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig. Sofern sie wie vorliegend an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert und rechtfertigt dies auch verfassungsrechtlich eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198927&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2370/
Willi S
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Hauptsache die Einholung einer Entscheidung des BVerfG gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebieten würde, bestehen nicht. Zwar hat das erkennende Gericht in vorangegangenen Entscheidungen (Beschluss vom 06. Juni 2017 Az.: S 26 AY 10/17 ER – juris; Beschluss vom 03. Mai 2017 Az.: S 26 AY 8/17 ER – juris) Zweifel geäußert bei Leistungseinschränkungen auf Grundlage von § 1 a Abs. 4 AsylbLG, denen kein individuelles Fehlverhalten der Leistungsberechtigten zu Grunde lag. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend hingegen nicht, da die Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG auf ein persönliches und vermeidbares Verhalten des Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausreise zurückzuführen ist. Diese an ein individuelles Verhalten anknüpfende Anspruchseinschränkung bewegt sich sowohl in Hinblick auf die Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 als auch nach den dort entwickelten Maßstäben im verfassungsrechtlich (noch) zulässigen Rahmen. Das SG folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechts auf Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zukommt; dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum eröffnet die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen, da weder das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum noch das Sozialstaatsprinzip eine voraussetzungslose Sicherung des Existenzminimums fordern (BSG, Urteil vom 12.05.2017 Az.: B AY 1/16 RmwN). Leistungseinschränkungen sind gegenüber dem durch den Menschenwürdeschutz und das Sozialstaatsprinzip vorgegebenen Niveau nicht generell und als solche unzulässig. Sofern sie wie vorliegend an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert und rechtfertigt dies auch verfassungsrechtlich eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198927&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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