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Zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme der Kosten einer Integrationshilfe während des Kindergartenbesuchs, hier befürwortend. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.10.2018 - L 7 SO 3150/18 ER-B
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs können über die Auffangnorm des § 55 Abs. 2 SGB IX a.F. beansprucht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - L 8 SO 177/15 B ER ).
3. Wenn weder der Antragsgegner noch der Kindergartenträger eine kostengünstigere Assistenzkraft zur Verfügung stellen können, kann dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Entscheidend ist, dass der Kindergarten nicht in der Lage ist, den Bedarf des Antragstellers vollständig zu decken (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 – L 7 SO 3798/17 ER-B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2432/
Willi S
2. Leistungen für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Zwecke des Kindergartenbesuchs können über die Auffangnorm des § 55 Abs. 2 SGB IX a.F. beansprucht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - L 8 SO 177/15 B ER ).
3. Wenn weder der Antragsgegner noch der Kindergartenträger eine kostengünstigere Assistenzkraft zur Verfügung stellen können, kann dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Entscheidend ist, dass der Kindergarten nicht in der Lage ist, den Bedarf des Antragstellers vollständig zu decken (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 – L 7 SO 3798/17 ER-B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203021&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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