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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jul 2018 - 5:15

Leitsätze
1. Hat die Behörde aufgrund einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) des Sozialgerichts (vorläufig) geleistet oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht geleistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht.
2. Für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung hat die Behörde jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung ab der Bekanntgabe niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen sind.
3. In atypischen Fällen kann ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG mit dem Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Regelungsanordnung gestellt werden.
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-15090?hl=true
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
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