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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Italienische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ( Anlehnung an Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R) - kein
Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.05.2016 - L 9 SO 210/16 B ER - rechtskräftig
Hinweis Gericht:
Das BSG hat nicht nur mit dem genannten Urteil, sondern darüber hinaus mit weiteren Entscheidungen vom 3.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R), vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R), vom 20.1.2016 (B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R), vom 17.2.2016 (B 4 AS 24/14 R) sowie vom 17.3.2016 (B 4 AS 32/15 R) bekräftigt, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Damit haben die für die Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfrage zuständigen Senate des höchsten deutschen Sozialgerichts im Übrigen in Abstimmung mit dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat nachhaltig ihre Rechtsmeinung zur Anwendung und Auslegung des § 21 SGB XII und ebenso zu § 23 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII dargelegt. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, gerade in einem von der Vorläufigkeit geprägten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht, der Antragstellerin hier diesen Rechtsschutz zu verweigern.
Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass es mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung Entscheidungen gibt, die mit beachtlichen Gründen im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des BSG stehen (vergleiche u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2016 - L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.2.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER; aA aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.3.2016, L 19 AS 289/16 B ER).
Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es allerdings nicht vertretbar, den Anspruch zu verneinen, der im Hauptsacheverfahren letztinstanzlich nach jetzigen Rechtsstand erfolgreich erstritten werden dürfte. Darüber hinaus gebietet es auch der Gesichtspunkt der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in einer derartigen Situation existenzsichernde Leistungen zuzusprechen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2016 - L 7 AS 354/16 B ER; Beschluss vom 23.5.2016 - L 20 SO 139/16 B ER).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt unabhängig davon nämlich ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig ist und die Antragstellerin deshalb konkret von der Wohnungslosigkeit bedroht ist. Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des 6. und 7. Senats folgt der Senat nicht (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 20.9.2012, L 9 SO 333/12 B ER, juris, Rn. 2 mwN und vom 7.8.2013 - L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris, Rn. 25; zuletzt Beschluss vom 3.5.2016 - L 9 SO 130/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185584&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.05.2016 - L 9 SO 210/16 B ER - rechtskräftig
Hinweis Gericht:
Das BSG hat nicht nur mit dem genannten Urteil, sondern darüber hinaus mit weiteren Entscheidungen vom 3.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R), vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R), vom 20.1.2016 (B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R), vom 17.2.2016 (B 4 AS 24/14 R) sowie vom 17.3.2016 (B 4 AS 32/15 R) bekräftigt, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Damit haben die für die Entscheidung der hier maßgeblichen Rechtsfrage zuständigen Senate des höchsten deutschen Sozialgerichts im Übrigen in Abstimmung mit dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat nachhaltig ihre Rechtsmeinung zur Anwendung und Auslegung des § 21 SGB XII und ebenso zu § 23 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII dargelegt. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, gerade in einem von der Vorläufigkeit geprägten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht, der Antragstellerin hier diesen Rechtsschutz zu verweigern.
Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass es mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung Entscheidungen gibt, die mit beachtlichen Gründen im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des BSG stehen (vergleiche u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.1.2016 - L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.2.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.3.2016 - L 12 SO 79/16 B ER; aA aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.3.2016, L 19 AS 289/16 B ER).
Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es allerdings nicht vertretbar, den Anspruch zu verneinen, der im Hauptsacheverfahren letztinstanzlich nach jetzigen Rechtsstand erfolgreich erstritten werden dürfte. Darüber hinaus gebietet es auch der Gesichtspunkt der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in einer derartigen Situation existenzsichernde Leistungen zuzusprechen (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2016 - L 7 AS 354/16 B ER; Beschluss vom 23.5.2016 - L 20 SO 139/16 B ER).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt unabhängig davon nämlich ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig ist und die Antragstellerin deshalb konkret von der Wohnungslosigkeit bedroht ist. Der hiervon abweichenden Rechtsprechung des 6. und 7. Senats folgt der Senat nicht (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 20.9.2012, L 9 SO 333/12 B ER, juris, Rn. 2 mwN und vom 7.8.2013 - L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris, Rn. 25; zuletzt Beschluss vom 3.5.2016 - L 9 SO 130/16 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185584&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
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