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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG
So die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 20.11.2012 - L
15 SF 184/11 B E
Siehe
dazu auch: Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren
gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/die-verfahrensgebuhr-fur-den.html
Willi S
Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 20.11.2012 - L
15 SF 184/11 B E
Siehe
dazu auch: Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren
gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/die-verfahrensgebuhr-fur-den.html
Willi S
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