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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mi 6 März 2013 - 9:36

So die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 20.11.2012 -
L
15 SF 184/11 B E


Siehe
dazu auch:
Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren
gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/die-verfahrensgebuhr-fur-den.html

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