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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Apr 2018 - 10:26

Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss v. 11.12.2017

Leitsatz ( Juris )

1. Ausgangspunkt für eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten ist grundsätzlich der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R = SozR 4-​4200 § 22 Nr 21 und vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R = BSGE 102, 295 = SozR 4-​4200 § 11 Nr 24). (Rn.10)

2. Ist der Mietvertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände offensichtlich darauf angelegt, Vermögensverhältnisse zu Lasten der Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem SGB 2 und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln (hier: Ersteigerung des von der vermögenslosen Antragstellerin selbst bewohnten Hauses durch eine von ihr gegründete Gesellschaft mit einem von einer dritten Person gegebenen Darlehen, wobei die vereinbarte Miete zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollte), so ist der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet, die vermeintlich vereinbarte Grundmiete zu übernehmen (§§ 138, 117 BGB). Erwerb oder Finanzierung eines Hauses gehören nicht zum Aufgabenkreis des Sozialleistungsträgers (vgl hierzu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R = SozR 4-​4200 § 22 Nr 48, RdNr 18 und vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R = juris RdNr 23). (Rn.10)

Quelle: Juris
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2350/
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