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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen nach dem 1.4.2011 - Tilgung durch monatliche Aufrechnung iHv 10 % des Regelbedarfs bei Einzelperson - fehlende Ermessenserwägungen - Unterdeckung ca. 21 Monate - Verfassungsmäßigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.02.2016 - L 32 AS 516/15 B PKH - rechtskräftig
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob Miet- Kautionsdarlehen aus der Regelleistung getilgt werden dürfen, wenn die Unterdeckung durch die Tilgung ca. 21 Monate andauert.
Dem Grundsicherungsträger ist hinsichtlich der Umsetzung der Tilgung im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II " Ermessen" eingeräumt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die in in § 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB II genannte Aufrechnung erfordert grundsätzlich die Ausübung von Ermessen ( hier fehlende Ermessenserwägungen ).
2. Sollte sich nach einer zu erwartenden Entscheidung zum beim BSG anhängigen Verfahren B 4 AS 14/15 R (zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 – L 20 AS 261/13) erweisen, dass eine Zeitdauer von ca. 21 Monaten ein wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer erforderlichen Ermessensentscheidung des Jobcenters darstellt, so wäre der Bescheid mangels Ermessensbetätigung des JobCenters rechtswidrig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Frage, ob Miet- Kautionsdarlehen aus der Regelleistung getilgt werden dürfen, wenn die Unterdeckung durch die Tilgung ca. 21 Monate andauert.
Dem Grundsicherungsträger ist hinsichtlich der Umsetzung der Tilgung im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II " Ermessen" eingeräumt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die in in § 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB II genannte Aufrechnung erfordert grundsätzlich die Ausübung von Ermessen ( hier fehlende Ermessenserwägungen ).
2. Sollte sich nach einer zu erwartenden Entscheidung zum beim BSG anhängigen Verfahren B 4 AS 14/15 R (zum Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 – L 20 AS 261/13) erweisen, dass eine Zeitdauer von ca. 21 Monaten ein wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer erforderlichen Ermessensentscheidung des Jobcenters darstellt, so wäre der Bescheid mangels Ermessensbetätigung des JobCenters rechtswidrig.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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