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Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - summarische Prüfung - Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Abweichung vom Dublin-Verfahren -
Nichtausreise trotz Feststehens von Ausreisetermin und Ausreisemöglichkeit - Verfassungsmäßigkeit
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2017- L 8 AY 17/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG setzt eine abweichende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats aufgrund eines Relokationsbeschlusses der Europäischen Union voraus und ist tatbestandlich nicht bereits dann einschlägig, wenn nach der sog. Dublin III-VO (EU) 604/2013 ein anderer Staat zuständig ist, weil in diesem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - L 15 AY 23/16 B ER - juris Rn. 6 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016 - L 15 AY 15/16 B ER - juris Rn. 17).
2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 2 AsylbLG in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung (BGBl. I 2015, 1722) ist auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des BSG vom 12.05.2017 (- B 7 AY 1/16 R -) nach wie vor ungeklärt.
3. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. .
4. Eine ggf. unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Leistungsträgers kann - angesichts der gravierenden Folgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG - im Rahmen einer gerichtlichen Kostenentscheidung zu seinen Lasten gehen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180001260#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2017- L 8 AY 17/17 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG setzt eine abweichende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats aufgrund eines Relokationsbeschlusses der Europäischen Union voraus und ist tatbestandlich nicht bereits dann einschlägig, wenn nach der sog. Dublin III-VO (EU) 604/2013 ein anderer Staat zuständig ist, weil in diesem erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - L 15 AY 23/16 B ER - juris Rn. 6 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016 - L 15 AY 15/16 B ER - juris Rn. 17).
2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 2 AsylbLG in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung (BGBl. I 2015, 1722) ist auch mit Rücksicht auf die Entscheidung des BSG vom 12.05.2017 (- B 7 AY 1/16 R -) nach wie vor ungeklärt.
3. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. .
4. Eine ggf. unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Leistungsträgers kann - angesichts der gravierenden Folgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG - im Rahmen einer gerichtlichen Kostenentscheidung zu seinen Lasten gehen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180001260#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
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