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Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auf Unionsbürger - Arbeitnehmereigenschaft ?- Glaubhaftmachung der tatsächlic
tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit ? - untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit ?- Europäische Sozialcharta
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 24.07.2014 - L 15 AS 202/14 B ER
Leitsätze (Juris)
Der Senat hält an seiner Auffassung fest (vgl bereits Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER = ZFSH/SGB 2014, 177), dass § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 Leistungen nach dem SGB 2 stets dann ausschließt, wenn kein anderweitiger Aufenthaltszweck als derjenige der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht begründen kann, so dass auch solche Ausländer von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen sind, die kein materielles Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, weil sie wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zu verfügen oder ein Daueraufenthaltsrecht zu haben (§ 2 Abs 2 Nrn 5 und 7 iVm § 4 S 1 und § 4a FreizügG/EU ).
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II folgt nicht aus Art 13 der Europäischen Sozialcharta (ESC). Die Rechte aus der ESC sind lediglich als Programmbestimmungen ausgestaltet und begründen keine individuellen Rechte. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer völkerrechtlichen Norm im innerstaatlichen Recht führt nicht ohne weiteres dazu, dass diese Norm auch ein subjektives Recht begründet. Wegen der eindeutigen anderslautenden Regelung in § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II kann die ESC auch nicht im Wege der Auslegung oder Ausfüllung von Regelungslücken zur Begründung eines SGB II Anspruches für Ausländer, die nur über einen Aufenthaltszweck zur Arbeitsuche verfügen, herangezogen werden.
Es gibt keine starre Grenze in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit oberhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft (§ 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU) bejaht werden muss. Im konkreten Fall stellt eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 2,95 Stunden an einem Tag in der Woche und einem Verdienst zwischen 110,88 EUR und 114,79 EUR monatlich eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit dar und begründet keine Arbeitnehmereigenschaft.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=F7381A727D4F10E20AF65D9630B91AA9.jp84?doc.id=JURE140013365&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 24.07.2014 - L 15 AS 202/14 B ER
Leitsätze (Juris)
Der Senat hält an seiner Auffassung fest (vgl bereits Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER = ZFSH/SGB 2014, 177), dass § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 Leistungen nach dem SGB 2 stets dann ausschließt, wenn kein anderweitiger Aufenthaltszweck als derjenige der Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht begründen kann, so dass auch solche Ausländer von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen sind, die kein materielles Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, weil sie wirtschaftlich inaktiv sind, ohne über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zu verfügen oder ein Daueraufenthaltsrecht zu haben (§ 2 Abs 2 Nrn 5 und 7 iVm § 4 S 1 und § 4a FreizügG/EU ).
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II folgt nicht aus Art 13 der Europäischen Sozialcharta (ESC). Die Rechte aus der ESC sind lediglich als Programmbestimmungen ausgestaltet und begründen keine individuellen Rechte. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer völkerrechtlichen Norm im innerstaatlichen Recht führt nicht ohne weiteres dazu, dass diese Norm auch ein subjektives Recht begründet. Wegen der eindeutigen anderslautenden Regelung in § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II kann die ESC auch nicht im Wege der Auslegung oder Ausfüllung von Regelungslücken zur Begründung eines SGB II Anspruches für Ausländer, die nur über einen Aufenthaltszweck zur Arbeitsuche verfügen, herangezogen werden.
Es gibt keine starre Grenze in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit oberhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft (§ 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU) bejaht werden muss. Im konkreten Fall stellt eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 2,95 Stunden an einem Tag in der Woche und einem Verdienst zwischen 110,88 EUR und 114,79 EUR monatlich eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit dar und begründet keine Arbeitnehmereigenschaft.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=F7381A727D4F10E20AF65D9630B91AA9.jp84?doc.id=JURE140013365&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1706/
Willi S
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