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Einstweiliger Rechtsschutz - sozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ambulant betreutes Wohnen - Umzug - zuständiger Sozialhilfeträger SGB XII
SG Karlsruhe, Beschluss vom 7.10.2014 - S 1 SO 3231/14 ER
Leitsätze (Juris)
Verzieht ein Hilfeempfänger, der neben der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII auch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen erhält, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers, bleibt der bisherige Sozialhilfeträger dann für die Leistungserbringung weiterhin örtlich zuständig, wenn der Hilfeempfänger Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durchgehend weiter oder innerhalb eines Monats erneut erhält.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173061&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Verzieht ein Hilfeempfänger, der neben der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII auch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen erhält, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers, bleibt der bisherige Sozialhilfeträger dann für die Leistungserbringung weiterhin örtlich zuständig, wenn der Hilfeempfänger Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durchgehend weiter oder innerhalb eines Monats erneut erhält.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173061&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/
Willi S
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