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Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Anordnungsgrund bei existentieller Notlage bei vorübergehend fehlendem Bagatellbetrag - Heizkosten - Stromkosten - Badheizkörper - Schätzung
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2015 - L 5 AS 116/15 B ER, L 5 AS 117/15 B ER, L 5 AS 118/15 B ER, L 5 AS 119/15 B ER, L 5 AS 133/15 B ER, L 5 AS 207/15 B ER, L 5 AS 245/15 B ER, und L 5 AS 247/15 B ER
Es besteht regelmäßig dann kein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden.
Bei Beträgen unterhalb von 19,95 EUR dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sein.
Leitsätze (Autor )
1. Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Im Regelfall ist nicht von deren Vorliegen auszugehen, wenn die begehrte, vorläufige Leistungsbewilligung 5% nicht übersteigt ( vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 B 121/08 AS ER).
2. Ausgehend von einem monatlichem Regelsatz in Höhe von 399 Euro liegt vorliegend die Bagatellgrenze bei 19,95 Euro.
3. Auf Grund von Schätzungen hat der Senat einen monatl. Stromverbrauch für die Gaskombitherme von 230,400 kwh/ Jahr angenommen ( Urteil vom 22.11.2012 - L 5 AS 83/11 ).
4. Bei einem Strompreis von 25,16 ct/kWh entstehen Stromkosten in Höhe von 57,97 Euro/Jahr, mithin monatlich 4,83 Euro/Monat, dieser Betrag liegt unter der o. g. Bagatellgrenze.
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER, LSG NRW, Beschluss v. 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
Es besteht regelmäßig dann kein Anordnungsgrund, wenn im Wege des Eilrechtsschutzes nur Bagatellbeträge geltend gemacht werden.
Bei Beträgen unterhalb von 19,95 EUR dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sein.
Leitsätze (Autor )
1. Nicht jede Unterdeckung des Bedarfs führt grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage.
Im Regelfall ist nicht von deren Vorliegen auszugehen, wenn die begehrte, vorläufige Leistungsbewilligung 5% nicht übersteigt ( vgl. Beschluss vom 30. März 2009, L 5 B 121/08 AS ER).
2. Ausgehend von einem monatlichem Regelsatz in Höhe von 399 Euro liegt vorliegend die Bagatellgrenze bei 19,95 Euro.
3. Auf Grund von Schätzungen hat der Senat einen monatl. Stromverbrauch für die Gaskombitherme von 230,400 kwh/ Jahr angenommen ( Urteil vom 22.11.2012 - L 5 AS 83/11 ).
4. Bei einem Strompreis von 25,16 ct/kWh entstehen Stromkosten in Höhe von 57,97 Euro/Jahr, mithin monatlich 4,83 Euro/Monat, dieser Betrag liegt unter der o. g. Bagatellgrenze.
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER, LSG NRW, Beschluss v. 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
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