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Stromschulden - Energiekosten - Kosten der Unterkunft und Heizung - Darlehen - Einstweiliger Rechtsschutz
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.03.2018 - L 29 AS 428/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die Übernahme der Strom- Schulden ist nicht gerechtfertigt, weil nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.
Leitsatz ( Redakteur)
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II sind alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel, auszuschöpfen (vergleiche hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 2028/15 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2344/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Die Übernahme der Strom- Schulden ist nicht gerechtfertigt, weil nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.
Leitsatz ( Redakteur)
Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II sind alle Selbsthilfemöglichkeiten, insbesondere ein Anbieterwechsel, auszuschöpfen (vergleiche hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015, L 2 AS 2028/15 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199221&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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