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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angelegenheiten nach dem SGB II, einstweiliger Rechtsschutz unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Angelegenheiten nach dem SGB II, einstweiliger Rechtsschutz unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 10:43

 Lebensjahres; Sicherheitszuschlag auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunft


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 - L 11 AS 983/16 B ER

Leitsatz ( Juris )

1. Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG führt die Verpflichtung eines SGB II Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach Maßgabe des § 22 Abs 5 SGB II (Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Liegen insoweit aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, kann es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, den Leistungsträger vorläufig zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft des Leistungsberechtigten zu verpflichten.

2. Bestimmt sich die Angemessenheit der Unterkunft infolge des Fehlens eines schlüssigen Konzepts nach der Tabelle des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ist auch auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes - WoGRefG - vom 02.10.2015, BGBl I, S. 1610) ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 v.H. zu addieren (Anschluss an LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2016 - L 9 AS 310/16 B ER, Beschluss vom 24. November 2016 - L 9 AS 941/16 B ER).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=096D41465C562D0510932DB3A73841CF.jp24?doc.id=JURE170025616&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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