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Zur Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen, teureren Gastherme ( hier ablehnend )
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 15.02.2018 - L 4 SO 42/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Obgleich es im SGB XII an einer dem § 22 Abs. 2 SGB II – entsprechenden Regelung fehlt, gehören Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur auch im Bereich der Leistungen nach § 35 SGB XII zu den Kosten der Unterkunft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2017 – L 23 SO 247/17 ).
2. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 SGB II sind danach Kosten für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu übernehmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Zwar scheiden damit nicht alle wertsteigernden Maßnahmen aus, jedoch besteht ein Anspruch nur auf Übernahme der zur Sicherung der Substanz und der Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit notwendigen Kosten. Berücksichtigungsfähig sind daher nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2013 – L 7 AS 1121/13 ).
3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf eine über die ihm im Bescheid bewilligten Leistungen hinausgehende Übernahme von Kosten. Durch den Einbau der ihm angebotenen, zuvor als Ausstellungsstück genutzten V.-Niedertemperaturtherme hätte der Kläger seinen Instandhaltungs- und Reparaturbedarf decken können. Den Einbau der teureren Gasbrennwerttherme bedurfte es hierfür nicht. Bereits aus diesem Grund sind weitergehende Ansprüche des Klägers ausgeschlossen, denn er kann allein das verlangen, was zur Wiederherstellung der Beheizbarkeit seiner Wohnung erforderlich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2342/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Obgleich es im SGB XII an einer dem § 22 Abs. 2 SGB II – entsprechenden Regelung fehlt, gehören Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur auch im Bereich der Leistungen nach § 35 SGB XII zu den Kosten der Unterkunft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.7.2017 – L 23 SO 247/17 ).
2. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 SGB II sind danach Kosten für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu übernehmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Zwar scheiden damit nicht alle wertsteigernden Maßnahmen aus, jedoch besteht ein Anspruch nur auf Übernahme der zur Sicherung der Substanz und der Aufrechterhaltung der Bewohnbarkeit notwendigen Kosten. Berücksichtigungsfähig sind daher nur die Aufwendungen, die der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz dienen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2013 – L 7 AS 1121/13 ).
3. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf eine über die ihm im Bescheid bewilligten Leistungen hinausgehende Übernahme von Kosten. Durch den Einbau der ihm angebotenen, zuvor als Ausstellungsstück genutzten V.-Niedertemperaturtherme hätte der Kläger seinen Instandhaltungs- und Reparaturbedarf decken können. Den Einbau der teureren Gasbrennwerttherme bedurfte es hierfür nicht. Bereits aus diesem Grund sind weitergehende Ansprüche des Klägers ausgeschlossen, denn er kann allein das verlangen, was zur Wiederherstellung der Beheizbarkeit seiner Wohnung erforderlich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198891&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2342/
Willi S
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